Satzung
Rheinischer Verband der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im evangelisch-kirchlichen
Verwaltungsdienst (RVM)
SATZUNG
des Rheinischen Verbandes
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im evangelisch-kirchlichen
Verwaltungsdienst (RVM)
Vorspruch
Im Jahre 1905 wurde der Verband der Kirchengemeindebeamten
von Rheinland und Westfalen gegründet. Er wurde 1933 zur Arbeitsgemeinschaft
umgebildet. Diese wurde 1952 auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Landeskirchenämter ausgedehnt und führte seitdem die Bezeichnung
Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsbeamten und -angestellten im evangelischen
Kirchendienst von Rheinland und Westfalen. Die steigende Mitgliederzahl ließ eine
organisatorische Neugliederung zweckmäßig erscheinen.
In der Mitgliederversammlung des Jahres 1965 wurde diese Arbeitsgemeinschaft
aufgelöst. An ihrer Stelle wurden ein rheinischer und ein westfälischer
Verband gegründet. Der Rheinische Verband gibt sich folgende Satzung:
§ 1
1. Der Verband führt den Namen RHEINISCHER VERBAND
DER MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER IM EVANGELISCH-KIRCHLICHEN VERWALTUNGSDIENST
(RVM). Er hat seinen Sitz am Wohn- oder Dienstort des vorsitzenden
Vorstandsmitglieds.
2. Er ist dem VERBAND KIRCHLICHER MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER RHEINLAND-WESTFALEN-LIPPE
(VKM-RWL) und durch diesen der VEREINIGUNG KIRCHLICHER MITARBEITERVERBÄNDE
IN DEUTSCHLAND angeschlossen.
§ 2
1. Der Verband will seine Mitglieder für den Dienst
in der Kirche fördern und zurüsten.
2. Dieses Ziel sucht der Verband insbesondere zu erreichen durch Informationsversammlungen,
Verwaltungskonferenzen, Zusammenkünfte in Arbeitskreisen, Bildung von
Fachausschüssen, Freizeiten-, ferner durch Herausgabe eines Mitteilungsblattes,
durch Vorträge sowie Mitwirkung bei Verwaltungslehrgängen und Prüfungen.
3. Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Hilfe und Rat in Fragen des
Berufes und der sozialen Fürsorge und steht den Anstellungskörperschaften
zur Beratung zur Verfügung.
§ 3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
1. Mitglied des Verbandes können alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Verwaltungsdienst im Bereich
der Evangelischen Kirche im Rheinland werden.
2. Anmeldungen sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung und die
Satzung.
§ 5
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst aufgrund Arbeitsplatzwechsels
(Ruhestand berührt die Mitgliedschaft nicht)
c) durch Tod,
d) durch Ausschluß.
2. Die Erklärung des Austrittes ist jederzeit möglich. Der Austritt
ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres
wirksam.
3. Im Falle des Abs. 1, Buchst. b) bleibt die Mitgliedschaft bestehen, wenn
dies von den Ausscheidenden beantragt wird und der Vorstand zustimmt.
4. Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß des Vorstandes, wenn ein
Mitglied gegen die Interessen des Verbandes verstößt, ihn schädigt
oder zu schädigen versucht. Der Vorstand kann den Ausschluß auch
beschließen, wenn ein Mitglied länger als 2 Jahre mit der Beitragszahlung
im Rückstand ist. Ausgeschlossenen steht das Recht der Beschwerde an
die Mitgliederversammlung zu.
§ 6
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten jährlichen Beitrag zu entrichten. Den Fälligkeitstermin
setzt der Vorstand fest.
§ 7
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung
der Aufgaben des Verbandes (vgl. § 2) mitzuwirken.
§ 8
Die Organe des Verbandes sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9
1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung
statt. Der Termin der Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen
vorher bekanntzugeben.
2. Der Vorstand muß innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung
einberufen, wenn dies von mindestens 30 Mitgliedern schriftlich beim vorsitzenden
Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig.
§ 10
1. Zu den Rechten der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
b) Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
d) Wahl des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes und der anderen Vorstandsmitglieder,
e) Wahl und Festlegung der Amtszeit der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer
f) Feststellung und Änderung der Satzung,
g) Beschlußfassung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten
Anträge,
h) Entlastung des Vorstandes,
i) Entscheidung über Beschwerden nach § 5, Abs. 4,
j) Auflösung des Verbandes.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen. Ergibt
sich bei Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Satzungsänderung
und Auflösung des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 11
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem vorsitzenden Vorstandsmitglied,
b) dem stellvertretenden vorsitzenden Vorstandsmitglied,
c) der Schriftführerin / dem Schriftführer
d) der stellvertretenden Schriftführerin / dem stellvertretenden Schriftführer,
e) der Kassenverwalterin / dem Kassenverwalter,
f) der stellvertretenden Kassenverwalterin / dem stellvertretenden Kassenverwalter,
g) sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern
2. Vorschläge für die Wahl des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes
und der anderen Vorstandsmitglieder sind vor oder während der Mitgliederversammlung
schriftlich beim vorsitzenden Vorstandsmitglied einzureichen.
3. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
gelten als abgegebene Stimmen.
4. Das vorsitzende Vorstandsmitglied und die anderen Vorstandsmitglieder
werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
5. In jedem Jahr scheidet 1/3 der Vorstandsmitglieder aus. Die Reihenfolge
der ausscheidenden Vorstandsmitglieder wird erstmalig durch Los bestimmt.
Wiederwahl ist zulässig.
6. Wird innerhalb einer Wahlperiode eine Nachwahl erforderlich, so gilt diese
nur für die Dauer der Wahlzeit der jeweils Ausgeschiedenen.
7. Die in Abs. 1 Buchst. b) bis f) genannten Ämter werden für die
Dauer der Wahlzeit vom Vorstand aus seiner Mitte besetzt.
8. Endet das Amt des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode, kann der Vorstand aus seiner Mitte eine Nachwahl für den Zeitraum bis zum Tag der nächsten Mitgliederversammlung vornehmen. Dies gilt entsprechend für eine Nachwahl des bisherigen vorsitzenden Vorstandsmitgliedes in eines der Ämter nach Absatz 1 Buchstabe b) bis g).
§ 12
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
des Verbandes im Sinne des BGB erfolgt durch das vorsitzende Vorstandsmitglied
oder das stellvertretende vorsitzende Vorstandsmitglied, bei deren Verhinderung
durch die Schriftführerin bzw. den Schriftführer, oder die Kassenverwalterin
bzw. den Kassenverwalter.
§ 13
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes,
beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse
durch. Er bestellt im Einvernehmen mit den Arbeitskreisen deren Leiterinnen
bzw. Leiter.
2. Vorstandssitzungen werden vom vorsitzenden Vorstandsmitglied einberufen.
Das vorsitzende Vorstandsmitglied muß eine Sitzung einberufen, wenn
mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung
entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit ist
ein Beschluß nicht zustande gekommen.
3. Der Vorstand ist berechtigt, Gäste zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
§ 14
1. Die gemäß § 13 Abs. 1 bestellten Leiterinnen
bzw. Leiter der Arbeitskreise unterstützen den Vorstand in seinen Aufgaben.
Ihnen obliegt die weitere Förderung der Mitglieder in ihren Arbeitskreisen.
2. Zahl und Umfang der Arbeitskreise bestimmt der Vorstand. Jährlich
ist mindestens eine gemeinsame Sitzung mit den Leiterinnen bzw. den Leitern
der Arbeitskreise zu halten.
§ 15
Bei Auflösung des Verbandes beschließt die
Mitgliederversammlung, welchem kirchlichen Zweck das vorhandene Vermögen
zugeführt werden soll.
§ 16
Die Satzung wurde am 12. Oktober 1994 von der Mitgliederversammlung
verabschiedet. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 29. September 2004 geändert. 1) Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
1) § 10 Abs. 1 Buchst. e) neu gefasst; § 11 Abs. 8 neu eingefügt
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